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AGB

1.     Geltungsbereich

 

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGBen“ genannt – gelten für alle Rechtsgeschäfte der MC-Tuning –

      nachstehend „Auftragnehmer“ genannt – nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner – nachstehend "Auftraggebers" genannt.   Abweichende  

      Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer individuell vereinbart wurden.

 

1.2 Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder

      ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder

      eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

      handelt.

 

1.3 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftragnehmer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber

      nicht in Textform Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den

      Auftragnehmer absenden.

 

1.4 Mündliche Nebenabreden, die die schriftlichen Bestimmungen dieses Vertrages ergänzen sollen, bestehen nicht.

 

2.     Vertragsgegenstand

 

2.1 Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Geräten und Sachen und/ oder die Erbringung von Diagnose-/ Reparatur- und/ oder

      Dienstleistungen.

                

2.2 Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer zur Erfüllung der Diagnose-/ Reparatur- und/ oder Dienstleistungen Geräte und Sachen.

 

2.3 Nebenabreden, Sonderwünsche und Sonderanfertigungen bedürfen einer Bestätigung des Auftragnehmers in Textform.

 

3.     Zustandekommen des Vertrages

 

3.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bereits durch Erteilen eines schriftlichen Auftrages anerkannt.

 

3.2 Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt durch die Übergabe der zu untersuchenden und/oder zu reparierenden Geräte und Sachen inklusive des

      unterschriebenen Auftragsformulares zustande. Ist das Auftragsformular nicht unterschrieben, kommt ein Vertrag ausdrücklich nicht zustande.

                

3.3  Der Abschluss eines Diagnosevertrages verpflichtet uns nur zur Fehlersuche, nicht aber zur Fehlerbehebung. Eine erfolgreiche Fehlersuche wird von uns

      nicht geschuldet oder garantiert.

 

4. Leistungserbringung bei Reparaturen

 

4.1 Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich sich aus dem Auftragsformular ergebende Reparaturarbeiten, insofern Reparaturleistungen

      Vertragsgegenstand sind. Die Erbringung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen persönlich oder durch Dritte.

 

4.2 Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, alle Fehlermeldungen und Defekte des Fahrzeugs vor der Reparatur schriftlich anzuzeigen (Auftragsformular) und

      das Steuergerät zur Verfügung zu stellen.

 

4.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Übersendung des defekten Gerätes an den Auftragnehmer.

 

5.     Vergütung

 

5.1 Der Kaufpreis ist sofort fällig. Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart und auf der Rechnung ausgewiesen, ab Rechnungsdatum sofort rein netto

      ohne Abzug fällig. Zahlungen können bar oder durch Vorkasse (Banküberweisung oder Paypal) geleistet werden.

 

5.2 Nach Ablauf von 7 Tagen steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % - über dem Basiszinssatz - zu.

      Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

 

5.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Berechnung der Reparatur nach seinem jeweiligen Arbeitsaufwand durchzuführen.

 

5.4 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis

      berechnet.

 

5.5 Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen, sowie die Preise für die

      Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.

​

5.6 Ist eine Reparatur der eingesandten oder eingereichten Geräten nicht mehr möglich, wird für die Bearbeitung und Prüfung eine Pauschale in Höhe von

      49,00€ zzgl. Versandkosten fällig. Es besteht die Option dem Auftragnehmer ein Austauschgerät zuzusenden oder der Auftragnehmer kauft im Auftrag des

      Auftraggebers ein neues oder gebrauchtes Austauschgerät. Im Falle der Zusendung oder dem Kauf eines neuen oder gebrauchten Austauschgerätes wird

      die Pauschale mit der Reparatur verrechnet.

​

5.7 In unseren Preisen sind – wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versand- und Transport nicht enthalten.

​

5.8 Bei Lieferung außerhalb der Europäischen Union trägt der Auftraggeber alle weiteren Kosten die anfallen, wie z.B. Zölle, Steuern oder

      Geldübermittlungsgebühren. Entstandene Kosten der Geldübermittlung sind vom Auftraggeber auch in den Fällen zu tragen, in denen die Lieferung in

      einen EU-Mitgliedsstaat erfolgt, die Zahlung aber außerhalb der Europäischen Union veranlasst wurde.

 

6.     Abnahme / Versand; Gefahrübergang

 

6.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Auftragnehmer diesen über die Fertigstellung informiert.

 

6.2 Das Gerät wird erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages Versand.

 

6.3 Die vom Auftragnehmer gemachten Angaben über voraussichtliche Reparaturzeiten beruhen auf Schätzungen und sind daher grundsätzlich nicht

      verbindlich.

 

6.4 Die Abnahme kann im Betrieb des Auftragnehmers erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder durch Versendung an eine von     

      ihm anzugebende Adresse auf die Gefahr des Auftraggebers.

 

6.5 Der Auftraggeber kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf

      Aufforderung durch den Auftragnehmer unverzüglich abholt.

 

6.6 Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an Geräten

      und Sachen.

 

6.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Geräte geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Bei

      Versendung der Geräte auf Wunsch des Auftraggebers geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Geräte

      sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Geräte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung

      bestimmten Person oder Anstalt an den Auftraggeber über.

 

7.     Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

 

7.1 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber ausschließlich ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

 

7.2 Die Sache oder das Gerät bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung

      resultierenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

 

7.3 Die gesamte Restschuld wird sofort fällig, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden

      Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Auftragnehmer beantragt ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers oder ein gerichtliches

      oder außergerichtliches Vergleichsverfahren.

 

8.     Gewährleistung/ Mängelanzeige

8.1 Bei mangelnder Auftragsausführung leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die für die Nacherfüllung

      erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer, soweit sie nicht unverhältnismäßig sind.

​

8.2 Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche erst zu, wenn die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch

      fehlgeschlagen ist.

​

8.3 Ist die Reparaturleistung aus Sicht des Auftraggebers mangelhaft, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder

      per E-Mail anzuzeigen. Mit der Mängelanzeige übersendet der Auftraggeber uns eine genaue Fehlerbeschreibung und ein nach Reparatur und

      Wiedereinbau der Geräte durch eine Fachwerkstatt aktuell erstelltes Fehlerprotokoll.

 

8.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Sache oder das Gerät bei Übergabe umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden

      zu überprüfen. Liegt ein Mangel vor, hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer sowie dem Transportunternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

      Zeigt sich der Sachmangel erst nach Ablauf von sechs Monaten, muss der Auftraggeber beweisen, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe des

      Kaufgegenstands vorlag.

 

8.5 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf die falsche Bedienung, entgegen der Hinweise des Herstellers, für die Inbetriebnahme

      oder den Gebrauch der gelieferten Sachen und Geräte beruhen oder auf die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Sachen und Geräte

      sowie natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist. Gleiches gilt bei fehlerhafter Bedienung, Montage und Inbetriebsetzung sowie der Verwendung

      ungeeigneter Hilfsmittel durch den Auftraggeber oder durch Dritte und für die natürliche Abnutzung der Sache. Ferner übernehmen wir keine Haftung,

      wenn die Fahrzeugelektronik durch den Besteller oder Dritte geöffnet werden.

 

8.6 Gebrauchte Sachen können Gebrauchsspuren aufweisen; diese stellen grundsätzlich keinen Mangel dar. Darüber hinaus sind gegenüber Unternehmern

      beim Verkauf gebrauchter Sachen die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund –ausgeschlossen. Das gilt auch für

      Mängel, die nach Vertragsschluss und vor Gefahrübergang entstanden sind.

 

9.     Haftung

 

9.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unabhängig der Herkunft des Auftraggebers.

 

9.2 Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet

      der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

      Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher

      Vertragspflichten ist ausgeschlossen, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden

      von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres beginnend

      mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übernahme bzw. Abnahme des Werkes.

 

9.3 Insbesondere haftet der Auftragnehmer– unter Berücksichtigung des Vorstehenden – nicht für Kosten des Ein- und Ausbaus sowie Folgeschäden am

      Fahrzeug, dessen Benutzbarkeit, ideellem oder historischem Wert sind. Auch haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die durch unsachgemäße

      Benutzung durch den Auftraggeber entstanden sind, insbesondere bei fehlerhafter Bedienung, Montage und Inbetriebsetzung sowie der Verwendung

      ungeeigneter Hilfsmittel durch den Auftraggeber oder durch Dritte sowie für die natürliche Abnutzung der Sache.

 

9.4 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den

      Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder

      Unmöglichkeit.

 

9.5 Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist unser Sitz.

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